§ 16.
(1) Zum fachkundigen Laienrichter in Handelssachen können nur Personen bestellt werden, die
- 1. das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen,
- 2. zur Übernahme des Amtes bereit sind,
- 3. infolge ihres Berufes über eine genaue Kenntnis des geschäftlichen Verkehrs und der für diesen geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügen und
- 4. von der zuständigen Wirtschaftskammer und dem Personalsenat des betreffenden Gerichtshofs vorgeschlagen werden.
(2) Als fachkundige Laienrichter in Handelssachen können vorgeschlagen werden
- a) im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer,
- b) sonstige Unternehmer im Sinne des § 1 UGB,
- c) unbeschränkt haftende Gesellschafter einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft,
- d) Mitglieder des vertretungsbefugten Organs einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person,
- e) Personen, die seit mehreren Jahren in leitender Stellung in einem Unternehmen tätig sind .
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR40243721
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