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§ 25 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.1933

  • 10.8.1933 (BGBl. Nr. 346/1933)
  • 10.8.1933 (BGBl. Nr. 346/1933)

§ 25.

Ein abgelehnter Richter hat bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten; er hat ferner, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten läßt, den Prozeß zu verschleppen, auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (§ 415 Z P. O.). Wird der Ablehnung stattgegeben, so sind die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen nichtig und, soweit erforderlich, aufzuheben.

Schlagworte

§ 415 ZPO

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020801

alte Dokumentnummer

N2189526026S

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