Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
§ 25.
(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
- 1. den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eEKP gemäß § 4 Abs. 1,
- 2. die von ihr oder ihm vorgenommene Erinnerung an Untersuchungs- und Beratungszeiträume gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 EKPG,
- 3. von ihr oder ihm vorgenommene Auswertungen von Daten oder Weitergabe von Daten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 7 Abs. 1 bis 2 EKPG,
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegen folgende Pflichten:
- 1. die Information, die Beratung und die Unterstützung betroffener Personen gemäß § 8 Abs. 7 EKPG im Wege der Servicestelle,
- 2. Information der betroffenen Personen gemäß Art. 13 DSGVO betreffend die eEKP-Anwendung,
- 3. Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihm oder ihr vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise,
- 4. die Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO in Verbindung mit § 8 Abs. 5 EKPG im Wege der Servicestelle,
- 5. die Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO,
- 6. die Koordinierung der Beantwortung von Anträgen gemäß § 24 Abs. 3 im Wege der Servicestelle,
- 7. die Erteilung der Information gemäß § 8 Abs. 6 EKPG im Wege der Servicestelle und
- 8. die Löschung der im eEKP gespeicherten Daten (§ 4 Abs. 7 und 8 EKPG).
Schlagworte
Untersuchungsergebnis, Untersuchungszeitraum
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Gesetzesnummer
20013303
Dokumentnummer
NOR40280994
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