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§ 26 EKPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Die Rolle der Gesundheitsdiensteanbieter

§ 26.

(1) Der jeweilige Gesundheitsdiensteanbieter hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:

  1. 1. die von ihm durchgeführte Anlage und Deaktivierung des eEKP der Schwangeren oder die von ihm durchgeführte Anlage des eEKP des Kindes,
  2. 2. die von ihm vorgenommene Speicherung der Daten gemäß § 4 Abs. 3, 3b und 3c EKPG und
  3. 3. die von ihm vorgenommenen Zugriffe zu Zwecken der Erhebung von gespeicherten Daten.

(2) Den Gesundheitsdiensteanbieter obliegen folgende Pflichten:

  1. 1. Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO und
  2. 2. Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO, wobei dies von den betroffenen Personen nur gegenüber jenem Gesundheitsdiensteanbieter geltend gemacht werden kann, der die zu berichtigende Angabe im eEKP gespeichert hat.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Gesetzesnummer

20013303

Dokumentnummer

NOR40280995

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