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§ 27 EKPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Die Rolle der Fachärztinnen und –ärzte, die zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind

§ 27.

(1) Fachärztinnen und –ärzte, die gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980 zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind, haben Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen des lesenden Zugriffs auf Daten im eEKP zu verantworten.

(2) Ihnen obliegt die Pflicht zum Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Gesetzesnummer

20013303

Dokumentnummer

NOR40280996

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