2. Unterabschnitt
Stammdaten
§ 4.
Zur Registrierung der Schwangeren und Eintragung der Schwangerschaft sowie zur Eintragung des Neugeborenen und Ein- und Nachtragungen von Kindern in den eEKP gemäß § 4 Abs. 2 EKPG besteht
- 1. ein schreibender Zugriff zur Anlage und Deaktivierung des eEKP der Schwangeren
- a) für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
- b) für Krankenanstalten und
- c) für Fachärztinnen und –ärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie
- 2. ein schreibender Zugriff zur Anlage des eEKP des Kindes
- a) für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
- b) für Krankenanstalten und
- c) für Fachärztinnen und –ärzte für Kinder- und Jugendheilkunde.
Schlagworte
Eintragung, Kinderheilkunde
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Gesetzesnummer
20013303
Dokumentnummer
NOR40280973
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