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§ 4 EKPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2026

2. Unterabschnitt

Stammdaten

§ 4.

Zur Registrierung der Schwangeren und Eintragung der Schwangerschaft sowie zur Eintragung des Neugeborenen und Ein- und Nachtragungen von Kindern in den eEKP gemäß § 4 Abs. 2 EKPG besteht

  1. 1. ein schreibender Zugriff zur Anlage und Deaktivierung des eEKP der Schwangeren
  1. a) für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
  2. b) für Krankenanstalten und
  3. c) für Fachärztinnen und –ärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie
  1. 2. ein schreibender Zugriff zur Anlage des eEKP des Kindes
  1. a) für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
  2. b) für Krankenanstalten und
  3. c) für Fachärztinnen und –ärzte für Kinder- und Jugendheilkunde.

Schlagworte

Eintragung, Kinderheilkunde

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Gesetzesnummer

20013303

Dokumentnummer

NOR40280973

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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