H. Behandlung von Kleinbeträgen.
§ 242.
(1) Abgabenbeträge unter 20 Euro sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.
(2) Guthaben unter fünf Euro sind nicht von Amts wegen zurückzuzahlen.
Schlagworte
Kleinbetrag
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40218805
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)