H. Behandlung von Kleinbeträgen.
§ 242.
Abgabenbeträge unter 100 S sind nicht zu vollstrecken; Guthaben (§ 215) unter 100 S sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.