§ 242 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.1999

H. Behandlung von Kleinbeträgen.

§ 242.

Abgabenbeträge unter 200 S sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.