§ 242 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2015

H. Behandlung von Kleinbeträgen.

§ 242.

(1) Abgabenbeträge unter 20 Euro sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.

(2) Guthaben unter fünf Euro sind nicht von Amts wegen zurückzuzahlen.

Schlagworte

Kleinbetrag

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40178363