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§ 23 IntG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 23.

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach deren Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V 2017), BGBl. II Nr. 242/2017, außer Kraft. Der Titel dieser Verordnung sowie die Anlagen D, E und F in der Fassung des BGBl. II Nr. 378/2020 treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Zertifizierungen von Kursträgern gemäß § 13 IntG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019, die bis zum Tag des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes erteilt wurden, gelten für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum als Zertifizierungen gemäß § 16b IntG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019 weiter. Die §§ 1 bis 6 IV-V 2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017 sind auf diese zertifizierten Kursträger bis zum 31. Dezember 2019 anwendbar. Ab diesem Zeitpunkt sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die im ersten Abschnitt festgelegten Standards einzuhalten, widrigenfalls die Zertifizierung gemäß § 16b Abs. 4 IntG entzogen werden kann.

(3) Bis zum 31. Dezember 2019 angebotene Integrationskurse gemäß der IV-V 2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017 gelten im Hinblick auf die Kostenbeteiligung des Bundes als Integrationskurse gemäß § 10.

(4) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vom ÖIF als Lehrkräfte elektronisch erfasst sind, gelten als Lehrkräfte gemäß § 6, welche die fachliche Eignung zur Durchführung von Deutschkursen aufweisen. Auf Verlangen haben diese Personen dem ÖIF zum Nachweis ihrer persönlichen Eignung einen aktuellen Strafregisterauszug gemäß § 7 Abs. 6 vorzulegen. § 6 gilt.

(5) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über eine aufrechte Prüfungslizenz des ÖIF im Sinne des § 8 IV-V 2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017 verfügen, gelten für den darin vorgesehenen Zeitraum als lizenzierte Prüfende gemäß § 21. Personen, deren Prüfungslizenzen noch bis zumindest 1. Jänner 2020 gelten, haben dem ÖIF auf Verlangen zum Nachweis ihrer persönlichen Eignung gemäß § 21 in Verbindung mit § 7 einen aktuellen Strafregisterauszug im Sinne des § 7 Abs. 6 vorzulegen.

(6) Zertifizierungen von Prüfungseinrichtungen gemäß den §§ 11 Abs. 4 oder 12 Abs. 4 IntG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des IntG in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019 bestanden haben, behalten ihre Gültigkeit für den im Bescheid vorgesehenen Zeitraum. Hierbei sind Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Inhalte der Prüfungsordnung sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit nach der IV-V 2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017, zu beurteilen.

(7) Bis zum 31. Dezember 2019 können Prüfungen des ÖIF (§§ 11 und 12 IntG) nach den in § 7 sowie derAnlage C der IV-V 2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017 festgelegten Standards durchgeführt werden. Ab diesem Zeitpunkt haben die Prüfungen des ÖIF im Sinne der §§ 14 und 15 den Standards des dritten Abschnitts zu entsprechen.

(8) Zeugnisse zur Integrationsprüfung im Sinne der IV-V 2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2017 gelten, unbeschadet bundesgesetzlicher Einschränkungen, als Zeugnisse zur Integrationsprüfung im Sinne des § 19 weiter.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Gesetzesnummer

20010767

Dokumentnummer

NOR40226158

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