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§ 15 IntG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2019

Prüfungsinhalt und Standards für die Durchführung der Sprachprüfungen

§ 15.

(1) Die Sprachprüfungen zum Nachweis des Sprachniveaus B1 umfassen Fragen zur Sprachkompetenz. Die Sprachkompetenz umfasst die Fertigkeiten Hören, Schreiben, Sprechen und Lesen.

(2) Es müssen mindestens drei Testsätze zur Verfügung stehen. Jährlich muss zusätzlich zumindest ein neu entwickelter Testsatz zum Einsatz kommen.

(3) Die Sprachprüfungen werden von je zwei qualifizierten Prüfenden (§ 21) durchgeführt, wobei davon zumindest einer oder eine vom ÖIF beauftragt wird und der oder die zweite, sofern es sich nicht ebenfalls um einen Prüfenden oder eine Prüfende des ÖIF handelt, vom zertifizierten Kursträger entsendet wird. Für die jeweilige Sprachprüfung haben die Prüfenden während der gesamten Dauer der Prüfung im Prüfungsraum anwesend zu sein. Die Prüfungen werden vom ÖIF nach einheitlichen Standards im Inland durchgeführt. Sprachprüfungen sind nicht öffentlich.

(4) Die Sprachprüfung kann vom ÖIF nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten teilweise oder zur Gänze auch EDV-unterstützt in hierfür geeigneten Räumlichkeiten abgenommen werden. Während der gesamten Prüfungszeit am elektronischen Gerät haben zwei qualifizierte Aufsichtspersonen des ÖIF anwesend zu sein.

(5) Für Prüfungskandidaten oder Prüfungskandidatinnen, denen aufgrund einer nachgewiesenen Behinderung die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode gänzlich oder teilweise unmöglich ist, hat der ÖIF eine abweichende Prüfungsmethode vorzusehen, es sei denn, dies würde zu einer unverhältnismäßigen Belastung des ÖIF führen. Nach Maßgabe der Behinderung ist ihm oder ihr eine angemessene Zeit für die Absolvierung der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Das Ziel, der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung dürfen durch eine abweichende Methode jedoch nicht beeinträchtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010767

Dokumentnummer

NOR40217768

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