4. Abschnitt
Schlussbestimmungen Datenverarbeitung
§ 22.
(1) Der ÖIF ist zum Zweck der Zertifizierung, Evaluierung oder Qualitätssicherung berechtigt, als Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten sind spätestens sechs Jahre nach dem Ende der Zertifizierung zu löschen, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.
(2) Der ÖIF ist zum Zweck der Evaluierung oder Qualitätssicherung berechtigt, als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO personenbezogene Daten der Lehrkräfte und Prüfenden zu verarbeiten. Die in Frage kommenden Kategorien personenbezogener Daten sind insbesondere: Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Kontaktdaten, Qualifikationen, gegebenenfalls Absolvierung von Schulungen gemäß § 21 und Namen der Kursträger. Strafregisterauszüge sind nach ihrer Überprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 sowie § 7 Abs. 5 bzw. § 21 Abs. 3 unverzüglich zu löschen.
Schlagworte
Geburtsort
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Gesetzesnummer
20010767
Dokumentnummer
NOR40217775
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