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§ 6 IntG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2019

Lehrkräfte

§ 6.

(1) Zertifizierte Kursträger haben für die Durchführung von Deutschkursen gemäß § 1 Abs. 1 ausschließlich Personen als Lehrkräfte einzusetzen, welche die erforderliche fachliche und persönliche Eignung aufweisen (§ 7) und vom ÖIF in einem Verzeichnis erfasst sind.

(2) Vom ÖIF im Verzeichnis gemäß Abs. 1 erfasste Lehrkräfte haben Änderungen der für die Erfassung relevanten Verhältnisse dem ÖIF unverzüglich zu melden. Die persönliche Eignung gemäß § 7 Abs. 5 ist vom ÖIF in angemessenen regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010767

Dokumentnummer

NOR40217759

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