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§ 5 IntG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2019

Evaluierung

§ 5.

(1) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des ÖIF oder vom ÖIF beauftragte Personen sind berechtigt, an den abgehaltenen Deutschkursen zum Zweck der Evaluierung teilzunehmen und Einsicht in Unterlagen gemäß § 8 Abs. 8 zu nehmen.

(2) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des ÖIF oder vom ÖIF beauftragte Personen sind berechtigt, zu Beginn des Kurses eine Überprüfung der durch den Kursträger erfolgten Spracheinstufung der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010767

Dokumentnummer

NOR40217758

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