9. Abschnitt
BEAMTE DER POST- UND TELEGRAPHENVERWALTUNG Anwendungsbereich
§ 228
§ 228. Dieser Abschnitt ist auf die Beamten in den Dienststellen des Betriebsdienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung anzuwenden. Als Dienststellen des Betriebsdienstes gelten alle Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung mit Ausnahme der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, der Post- und Telegraphendirektionen, des Post- und Telegrapheninspektorates Salzburg und des Fernmeldegebührenamtes Wien.