§ 228 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

9. Abschnitt

BEAMTE DER POST- UND TELEGRAPHENVERWALTUNG Anwendungsbereich

§ 228

(1) § 228.Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung anzuwenden.

(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff „Verwaltungsdienst'' umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, in den Post- und Telegraphendirektionen, im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg, im Rechenzentrum und im Fernmeldegebührenamt Wien.