9. Abschnitt
BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS Anwendungsbereich
§ 228.
(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich anzuwenden.
(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff „Verwaltungsdienst“ umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-Informationsservice und in der Telekom-Rechnungsstelle Wien.
(3) Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte des Post- und Fernmeldewesens“ dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe bereits angehören.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)