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§ 227b BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2020

8a. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation

§ 227b.

(1) Dieser Abschnitt ist auf Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation anzuwenden.

(2) Der Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation hat unter Abstellen auf die für die Funktion erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine öffentliche Ausschreibung durch die zuständige Bundesministerin oder durch den zuständigen Bundesminister voranzugehen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das AusG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten ist.

(3) Die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation erfolgt vorerst durch eine sechsmonatige Dienstzuteilung. In diesem Zeitraum ist eine theoretische und praktische Ausbildung zu absolvieren.

(4) Dienststelle einer Beamtin oder eines Beamten in der Schulevaluation ist die Zentralstelle. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann aus den Gründen einer einfacheren und kostensparenden Vollziehung für die Aufgaben der Schulevaluation eine Außenstelle außerhalb von Wien einrichten.

(5) Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind im Hinblick auf die Vergabe der Qualitätsbeurteilung im Rahmen der Berichterstellung selbstständig und unabhängig. Werden die gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG mittels Verordnung festzulegenden Mindestqualitätsstandards unterschritten, ist von der Schulevaluation umgehend die zuständige Schulaufsicht in Kenntnis zu setzen, welche einen mittels Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG festzulegenden Folgeprozess zur Qualitätsverbesserung einzuleiten hat.

(6) Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben in der Schulevaluation den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festlegen.

(7) § 50a und § 78a sind auf die Dienstzeit der Beamtinnen und Beamten in der Schulevaluation nicht anzuwenden. Die §§ 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten in der Schulevaluation nicht anzuwenden.

(8) Soweit die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, ist diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle in der Schulevaluation zu ernennen.

(9) Die Beamtin oder der Beamte in der Schulevaluation führt den Amtstitel „Schulevaluatorin“ oder „Schulevaluator“.

(10) Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung in der Schulevaluation richten sich nach Anlage 1 Z 28 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der mindestens fünfjährigen erfolgreichen Lehr- und/oder Schulleitungspraxis eine mindestens zehnjährige entsprechende Praxis tritt und auch Zeiten in den Verwendungsgruppen SQM, SI 1 und SI 2 anzurechnen sind. Zeiten der Aufsichtsführung über die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung direkt unterstehenden Schulen (Zentrallehranstalten) sind Zeiten in den Verwendungsgruppen SQM, SI 1 und SI 2 gleichgestellt.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren, Lehrpraxis

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40230038

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