§ 228 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

9. Abschnitt

BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS Anwendungsbereich

§ 228

(1) § 228.Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich und auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung'' umfaßt alle Verwendungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro. Abweichend hievon ist die Funktion des Leiters einer Gruppe bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde der Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zugeordnet.

(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff „Verwaltungsdienst'' umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-Informationsservice, in der Telekom-Rechnungsstelle Wien, bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde und im Postbüro.