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§ 228 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

9. Abschnitt

BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS Anwendungsbereich

§ 228.

(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich anzuwenden.

(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff „Verwaltungsdienst“ umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-Informationsservice und in der Telekom-Rechnungsstelle Wien.

(3) Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte des Post- und Fernmeldewesens“ dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe bereits angehören.

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