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§ 225m AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

ÜR: Art. XVII Abs. 8, 11 und 14 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996 EG/EU: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009; Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019; Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022

Bestellung, Verschwiegenheitspflicht und Vergütungsansprüche der Mitglieder des Gremiums

§ 225m.

(1) Zu Mitgliedern des Gremiums dürfen nur Personen bestellt werden, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat zu bestellen:

  1. 1. den Vorsitzenden und zumindest einen Stellvertreter, die Richter des Ruhestands sein müssen;
  2. 2. nach Einholung eines Vorschlags des Präsidiums der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwei Beisitzer und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern, die die Befugnisse eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters haben oder diese Befugnisse höchstens zehn Jahre vor ihrer Ernennung durch Verzicht gemäß § 110 WTBG 2017 verloren haben müssen;
  3. 3. für den Fall der Beteiligung von börsenotierten Gesellschaften an der Verschmelzung:
  1. a) nach Einholung eines Vorschlags der Bundesarbeitskammer einen weiteren Beisitzer und zumindest ein Ersatzmitglied,
  2. b) nach Einholung eines Vorschlags der Wirtschaftskammer Österreich einen weiteren Beisitzer und zumindest ein Ersatzmitglied.

(3) Die Mitglieder des Gremiums werden für eine einheitliche Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode von Mitgliedern, die innerhalb der einheitlichen Funktionsperiode bestellt worden sind, endet mit deren Ablauf.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat ein Gremiumsmitglied seiner Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind; statt des enthobenen Gremiumsmitglieds ist ein anderes Mitglied zu bestellen.

(5) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden; alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen des Gremiums bekanntgewordenen Tatsachen dürfen sie nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwerten.

(6) Für jede angefangene halbe Stunde einer Sitzung des Gremiums haben der Vorsitzende und der Berichterstatter einen Anspruch auf eine Vergütung im Betrag von 200 Euro, die übrigen Mitglieder des Gremiums einen solchen im Betrag von 100 Euro. Für die Erstattung eines Berichts gemäß § 225g Abs. 6 steht den Mitgliedern des Gremiums überdies ein Betrag von insgesamt 2500 Euro, im Fall der Beteiligung einer börsenotierten Gesellschaft von insgesamt 4000 Euro zu; der Vorsitzende hat einen Vorschlag für die Verteilung dieses Betrags auf einzelne oder alle Mitglieder entsprechend ihrem individuellen Zeitaufwand für die Vorbereitung des Berichts zu erstatten. Die Vergütungen für das Gremium bilden Verfahrenskosten im Sinn des § 225l Abs. 1.

ÜR: Art. XVII Abs. 8, 11 und 14 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

EG/EU: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009; Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019; Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40248482