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§ 2 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Gründer

§ 2.

(1) Die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag (die Satzung) festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.

(2) An der Feststellung der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die Aktien übernehmen.