Führung der Kanzleigeschäfte, Geschäftsstelle
§ 21.
(1) Die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission sind kalenderjährlich abwechselnd, in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, in den anderen Kalenderjahren vom Dachverband, zu führen (Geschäftsstelle). Dies gilt auch für Verfahren, die vor einem Jahreswechsel anhängig geworden sind.
(2) § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019
Gesetzesnummer
20008624
Dokumentnummer
NOR40219519
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