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§ 213 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2026

Ist auf ab dem 1. August 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 12 Z 4).

3. Abschnitt

Investitionsförderung (58-02) Förderwerber, Antragstellung

§ 213.

(1) Als Förderwerber kommen in Betracht

  1. 1. natürliche Personen,
  2. 2. eingetragene Personengesellschaften,
  3. 3. juristische Personen und
  4. 4. Personenvereinigungen,
  1. die – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 5 – laut aktueller Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind (im Folgenden: Vereinigungen), selbst wenn diese Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weder erzeugen noch vermarkten, für die Fördergegenstände gemäß den §§ 216 Abs. 1 Z 8, 217 bis 219, 223, 223a und 223b zur Antragstellung berechtigt.

(3) Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:

  1. 1. eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Vereinigungen gemäß Abs. 2),
  2. 2. unbeschadet des § 90 einen Kostenvoranschlag für jeden Fördergegenstand, der alle für den jeweiligen Fördergegenstand vorgeschriebenen Positionen und Spezifika zu enthalten hat; davon abweichend ist für den Fördergegenstand gemäß § 216 für jede Einzelleistung ein Kostenvoranschlag beizulegen,
  3. 3. bei Vereinigungen gemäß Abs. 2 eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition,
  4. 4. die Angabe allfälliger anhängiger Insolvenzverfahren,
  5. 5. bei neu gegründeten Betrieben, welche noch keine Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 abgegeben haben, eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung sowie
  6. 6. Angaben über eine vorhandene Zertifizierung des Betriebs.

(4) Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderwerber auf Verlangen der AMA eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung nachzureichen.

(5) Der Förderantrag ist zwischen 1. August und 30. November einzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40281446

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