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§ 223b GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2026

Ist auf ab dem 1. August 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 12 Z 4).

Fördergegenstand Weinsteinstabilisierung

§ 223b.

(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Ionenaustauschern und Elektrodialysegeräten zur Weinsteinstabilisierung.

(2) Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie Zuleitungen sind nicht förderfähig.

(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt für Ionentauscher 60 000 € und für Elektrodialysegeräte 250 000 € je Förderwerber.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40281469

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