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§ 223 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.2024

Ist auf Förderanträge, die ab 2025 eingereicht werden, anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 3).

Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes

§ 223.

(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumverdampfern und Umkehrosmoseanlagen sowie von CO2-Membramsystemen zur Reduzierung bzw. Anreicherung eines Weines mit CO2.

(2) Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen sind nicht förderfähig.

(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber

Schlagworte

Aufbauausrüstung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40265909

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