vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 219 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2026

Ist auf ab dem 1. August 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 12 Z 4).

Fördergegenstand Flaschenabfülleinrichtungen

§ 219.

(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche.

(2) Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (zB Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig.

(3) Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig.

(4) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 335 000 € je Förderwerber.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40281451

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)