Verbindungen
§ 20.
Mit einem oder mehreren anderen Zahlungssystemen verbundene Zahlungssysteme haben die damit verbundenen Risiken zu identifizieren, zu überwachen und zu steuern.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Gesetzesnummer
20012300
Dokumentnummer
NOR40253725
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