Effizienz und Effektivität
§ 21.
Ein Zahlungssystem hat die Anforderungen seiner Teilnehmer und der Märkte, die es bedient, effizient und effektiv zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Gesetzesnummer
20012300
Dokumentnummer
NOR40253726
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)