Kommunikationsverfahren und -standards
§ 22.
Ein Zahlungssystem hat einschlägige international anerkannte Kommunikationsverfahren und -standards zu verwenden bzw. deren Verwendung zu ermöglichen, um die Effizienz der Zahlungen, des Clearings, der Abwicklung und der Aufzeichnung zu verbessern.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Gesetzesnummer
20012300
Dokumentnummer
NOR40253727
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