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§ 23 Systemsicherheit von Zahlungssystemen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Veröffentlichungen

§ 23.

Ein Zahlungssystem hat über klare und umfassende Regelungen und Verfahren zu verfügen und ausreichend Information zur Verfügung zu stellen, um Teilnehmern ein genaues Verständnis der Risiken, Gebühren und sonstiger wesentlicher Kosten zu ermöglichen, die ihnen durch Teilnahme am Zahlungssystem erwachsen. Alle einschlägigen Regelungen und die wichtigsten Verfahren sind offenzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20012300

Dokumentnummer

NOR40253728

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