3. Teil
Schlussbestimmungen Internationale Zusammenarbeit
§ 24.
Die Oesterreichische Nationalbank arbeitet mit der Europäischen Zentralbank sowie den Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Zahlungssystemaufsichtsbehörden im Sinne des Art. 127 Abs. 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 3.1 vierter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Gesetzesnummer
20012300
Dokumentnummer
NOR40253729
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