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§ 24 Systemsicherheit von Zahlungssystemen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

3. Teil

Schlussbestimmungen Internationale Zusammenarbeit

§ 24.

Die Oesterreichische Nationalbank arbeitet mit der Europäischen Zentralbank sowie den Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Zahlungssystemaufsichtsbehörden im Sinne des Art. 127 Abs. 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 3.1 vierter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20012300

Dokumentnummer

NOR40253729

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