Indirekte oder abgestufte Teilnahme
§ 19.
Ein Zahlungssystem hat seine mit einer indirekten oder abgestuften Teilnahmestruktur verbundenen wesentlichen Risiken zu erkennen, zu überwachen und zu steuern.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Gesetzesnummer
20012300
Dokumentnummer
NOR40253724
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