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§ 19 Systemsicherheit von Zahlungssystemen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Indirekte oder abgestufte Teilnahme

§ 19.

Ein Zahlungssystem hat seine mit einer indirekten oder abgestuften Teilnahmestruktur verbundenen wesentlichen Risiken zu erkennen, zu überwachen und zu steuern.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20012300

Dokumentnummer

NOR40253724

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