Teilnahmebedingungen
§ 18.
Ein Zahlungssystem hat über objektive, risikobasierte und öffentlich zugängliche Teilnahmekriterien zu verfügen, die einen fairen und offenen Zugang ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Gesetzesnummer
20012300
Dokumentnummer
NOR40253723
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