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§ 17 Systemsicherheit von Zahlungssystemen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Operationelles Risiko

§ 17.

Ein Zahlungssystem hat sowohl interne als auch externe Faktoren zu identifizieren, von denen plausible operationelle Risiken ausgehen, und deren Auswirkungen durch angemessene Systeme, Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu begrenzen. Ein Zahlungssystem ist derart auszugestalten, dass ein hohes Maß an Sicherheit und Zuverlässigkeit des Systembetriebs gewährleistet ist, und es sollte über angemessene skalierbare Kapazität verfügen. Die Notfallplanung hat auf die rechtzeitige Wiederherstellung des Betriebes und auf die Erfüllung der Verpflichtungen des Zahlungssystems abzustellen, insbesondere im Fall einer großflächigen oder erheblichen Störung.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20012300

Dokumentnummer

NOR40253722

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