Anlagepolitik
§ 16.
Ein Zahlungssystem hat seine eigenen Vermögenswerte sowie die Vermögenswerte seiner Teilnehmer zu schützen und das Risiko eines Verlustes bzw. eines verzögerten Zugangs zu diesen Vermögenswerten zu minimieren. Ein Zahlungssystem hat seine Finanzmittel in Instrumenten mit minimalen Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken anzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Gesetzesnummer
20012300
Dokumentnummer
NOR40253721
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)