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§ 20 Systemsicherheit von Zahlungssystemen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Verbindungen

§ 20.

Mit einem oder mehreren anderen Zahlungssystemen verbundene Zahlungssysteme haben die damit verbundenen Risiken zu identifizieren, zu überwachen und zu steuern.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20012300

Dokumentnummer

NOR40253725

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