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§ 1 Uni-ImmoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017, sowie von Immobilienprojekten von Tochtergesellschaften von Universitäten, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, und deren finanzielle Bedeutung die Betragsgrenze gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 überschreitet.

(2) Immobilienprojekte, deren finanzielle Bedeutung die Betragsgrenze gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 nicht überschreitet, sind zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu vereinbaren. Unbeschadet davon können Projekte von im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Universität geringer wirtschaftlicher Bedeutung zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität pauschal vereinbart werden. Diese Projekte sind jedenfalls von der Universität aus dem laufenden Globalbudget einschließlich der Drittmittel zu bedecken.

(3) Immobilienprojekte und andere Investitionen gemäß § 55 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017, sind von dieser Verordnung ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20010147

Dokumentnummer

NOR40200408

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