Ziel des Verfahrens zur Planung und Abwicklung universitärer Immobilienprojekte
§ 2.
Das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten soll Planungssicherheit für alle Beteiligten sowie erhöhte Transparenz gewährleisten. Zudem soll das Risiko einer Kostenüberschreitung bei Immobilienprojekten vermieden werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Gesetzesnummer
20010147
Dokumentnummer
NOR40200409
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