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§ 2 Uni-ImmoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Ziel des Verfahrens zur Planung und Abwicklung universitärer Immobilienprojekte

§ 2.

Das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten soll Planungssicherheit für alle Beteiligten sowie erhöhte Transparenz gewährleisten. Zudem soll das Risiko einer Kostenüberschreitung bei Immobilienprojekten vermieden werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20010147

Dokumentnummer

NOR40200409

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