§ 1 LL-DHEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2001

Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden

§ 1

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, im Namen der Landesregierung in Ausübung der Diensthoheit folgende Maßnahmen für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen vorzunehmen:

  1. a) die Angelobung (§ 7 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984);
  2. b) die Versetzung oder Zuweisung von Landeslehrern ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirks (§§ 19 und 21 LDG 1984);
  3. c) Maßnahmen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen nach § 40 LDG 1984;
  4. d) die Gewährung von Sonderurlauben gemäß § 57 LDG 1984 mit einer Dauer bis höchstens drei Tage, soweit nicht die Schulleiter (§ 2 Abs. 1 lit. a bis c) ermächtigt sind;
  5. e) die Gewährung von Karenzurlauben gemäß § 58 LDG 1984 im Ausmaß von höchstens sechs, bei Fünftagewoche von höchstens fünf Schultagen pro Schuljahr;
  6. f) die Gewährung einer Pflegefreistellung gemäß § 59 Abs. 4 LDG 1984 über die Dauer gemäß § 2 Abs. 1 lit. d hinaus im Ausmaß von höchstens sechs, bei Fünftagewoche von höchstens fünf Schultagen pro Schuljahr.

(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 schließt nicht aus, daß die Landesregierung die Vornahme der dort angeführten Maßnahmen im Einzelfall sich vorbehält oder an sich zieht.

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