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§ 1 E-GovG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.2020

1. Abschnitt

Gegenstand und Ziele des Gesetzes

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz dient der Förderung rechtserheblicher elektronischer Kommunikation. Der elektronische Verkehr mit öffentlichen Stellen soll unter Berücksichtigung grundsätzlicher Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Anbringen an diese Stellen erleichtert werden.

(2) Gegen Gefahren, die mit einem verstärkten Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele verbunden sind, sollen zur Verbesserung des Rechtsschutzes besondere technische Mittel geschaffen werden, die dort einzusetzen sind, wo nicht durch andere Vorkehrungen bereits ausreichender Schutz bewirkt wird.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. I Nr. 104/2018)

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG :

Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40211843

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