1. Abschnitt
Gegenstand und Ziele des Gesetzes
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz dient der Förderung rechtserheblicher elektronischer Kommunikation. Der elektronische Verkehr mit öffentlichen Stellen soll unter Berücksichtigung grundsätzlicher Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Anbringen an diese Stellen erleichtert werden.
(2) Gegen Gefahren, die mit einem verstärkten Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele verbunden sind, sollen zur Verbesserung des Rechtsschutzes besondere technische Mittel geschaffen werden, die dort einzusetzen sind, wo nicht durch andere Vorkehrungen bereits ausreichender Schutz bewirkt wird.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. I Nr. 104/2018)
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG :
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019
Gesetzesnummer
20003230
Dokumentnummer
NOR40211843
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)