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§ 1 C-StudFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.2020

Ist auf Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen ab dem Sommersemester 2020 anzuwenden (vgl. § 5).

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für die Förderung von ordentlichen Studien an Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2019, durch Studienbeihilfe, Beihilfe für ein Auslandsstudium, Studienabschluss-Stipendium und Mobilitätsstipendium. Sie gilt auch für die Förderung der Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung (§ 5 Abs. 1 StudFG) oder auf die Zusatzprüfung für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang (§ 5 Abs. 2 StudFG).

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20011138

Dokumentnummer

NOR40222852

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