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§ 2 C-StudFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.2020

Ist auf Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen ab dem Sommersemester 2020 anzuwenden (vgl. § 5).

Sondervorschrift zum Anspruch auf Studienförderung

§ 2.

Ein im Sommersemester 2020 bestehender Anspruch auf Studienförderung bleibt aufrecht, auch wenn eine überwiegende Behinderung am Studium als Folge der COVID-19-bedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20011138

Dokumentnummer

NOR40222853

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