1. ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer aller Art, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
- 1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband stehen, soweit sie nicht
- a) in Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind,
- b) in Betrieben des Bundes beschäftigt sind;
- 2. Arbeitnehmer der Post- und Telegraphenverwaltung und des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesbahnen, von weiteren Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 1 I Z 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
- 3. Arbeitnehmer von Schiffahrtsunternehmungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 Binnen-Schiffahrts-Konzessionsgesetz 1978, BGBl. Nr. 533, sowie Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmungen im Sinne des § 101 lit. a Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, soweit diese Unternehmungen im internationalen Verkehr tätig sind und für die in diesen Unternehmungen beschäftigten Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
- 4. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen;
- 5. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;
- 6. Arbeitnehmer, für die folgende Vorschriften gelten:
- a) das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970;
- b) das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962;
- c) das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948;
- d) das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948;
- e) das Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981;
- 7. Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, unterliegen;
- 8. Arbeitnehmer, die in Theaterbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, beschäftigt sind;
- 9. Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.
(3) Auf Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn keine gleichwertige interne Regelung besteht.