§ 19 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2008

3. Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 19*)
Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 22 Abs. 1) Landesbürger und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist sowie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Neben Landesbürgern sind auch jene Staatsbürger wahlberechtigt, die unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren, sofern am Stichtag

  1. a) der Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland begründet ist und
  2. b) die Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008

12.08.2019

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