§ 19 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1988

3. Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 19
Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 22 Abs. 1) Landesbürger ist, das 19. Lebensjahr vollendet hat und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist.

30.07.2019

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