§ 19 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.1994

3. Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 19*)
Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 22 Abs. 1) Landesbürger ist, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und vor dem 1. Januar des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994

30.07.2019

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