3. Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 19*)
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 22 Abs. 1) Landesbürger ist, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 15/2004
12.08.2019
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