§ 19 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2004

3. Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 19*)
Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 22 Abs. 1) Landesbürger ist, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 15/2004

12.08.2019

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